194 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mit Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" im vorinstanzlichen Verfahren zwar behaupteten, aber nicht belegten übrigen Aktiven (CHF 1'500.00 Bargeld, CHF 4'000.00 Schmuck, Schachuhr, Figur, Kaffeemühle, Modeschmuck, zwei Velo, zwei E-Scooter; vgl. act. 3/4/1) ist einerseits festzuhalten, dass weitgehend offen bleibt, welcher Wert den Sachgegenständen zukommen soll, anderseits ist festzustellen, dass es angesichts der