Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner schwierigen persönlichen Situation nichts zu ändern. Zwar sind seine Ausführungen nachvollziehbar, doch ändert dies nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der Insolvenzerklärung keine Schuldensanierung für Private ermöglichen wollte, die über keine finanziellen Mittel mehr verfügen. Immerhin gibt es Bestrebungen das Gesetz anzupassen.