Dazu kommen offene Betreibungen von über CHF 200'000.00, wobei sich davon Betreibungen mit einem Betrag von über CHF 30'000.00 im Stadium der Pfändung befinden. Angesichts dieser Schuldenhöhe kann dahingestellt bleiben, ob nun das Vermögen des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz angenommen - CHF 2'139.00 beträgt oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - noch zusätzliche Bargeldmittel von CHF 1'500.00 und ein unbestimmter Betrag für Sachgegenstände hinzukommt. So oder anders dient angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen Aktiven und Passiven die Konkurseröffnung einzig dem Interesse des Schuldners, während die Interessen der Gläubiger nicht gewahrt werden.