265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 und 5A_125/2023 vom 1. März 2023 E. 5). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie erwähnt derjenige, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen zu verfügen.