Seite 2 5. 5.1 Gemäss Art. 191 SchKG kann ein Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Urteil des Bundesgerichts SA_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4).