3. Die Vorinstanz zog in Betracht, dass dem Vermögen des Beschwerdeführers von CHF 2'139.00 Schulden von weit über CHF 300'000.00 gegenüberstünden. Die potenzielle Konkursdividende betrage folglich weniger als 1 %, weshalb das Gesuch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweisen sei.