1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 6. Februar 2023 die Eröffnung des Privatkonkurses. Mit Urteil vom 17. März 2023 wies die Einzelrichterin des Kantonsgerichts das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2023 Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung des Konkursbegehrens. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. 2. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung ist der Einzelrichter (Art. 25 Abs. 1 lit. a Justizgesetz, bGS 145.31).