{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-23-21_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20230428-ERZ-23-21-20230630.pdf", "Checksum": "c46b09e8622a00ce622288c952f6b7d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ-23-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter  \nUrteil vom 28. April 2023  \n \nVerfahren Nr. 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ERZ 23 21 \n \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \n \nBeschwerdeführer A.   \n \n \n \nVorinstanz Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichterin \n \n \n \n \nGegenstand Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung \nBeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des \nKantonsgerichts SV3 23 34 vom 17. März 2023 \n   \nErwägungen  \n \n1. \nDer Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz mit Gesuch\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nUrteil vom 28. April 2023\n\nVerfahren Nr. ERZ 23 21\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBeschwerdeführer A.\n\nVorinstanz Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichterin\n\nGegenstand Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung\nBeschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin des\nKantonsgerichts SV3 23 34 vom 17. März 2023\nErwägungen\n\n1.\nDer Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 6. Februar 2023 die\nEröffnung des Privatkonkurses. Mit Urteil vom 17. März 2023 wies die Einzelrichterin des\nKantonsgerichts das Gesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2023\nBeschwerde beim Obergericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die\nGutheissung des Konkursbegehrens. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.\n\n2.\nDie Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die\nBeschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung ist der Einzelrichter (Art. 25 Abs. 1\nlit. a Justizgesetz, bGS 145.31).\n\n3.\nDie Vorinstanz zog in Betracht, dass dem Vermögen des Beschwerdeführers von CHF 2'139.00\nSchulden von weit über CHF 300'000.00 gegenüberstünden. Die potenzielle Konkursdividende\nbetrage folglich weniger als 1 %, weshalb das Gesuch nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung abzuweisen sei.\n\n4.\nDer Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er sei seit dem Konkurs 2014 in einer\nfesten Anstellung mit einem Gehalt von netto CHF 5'750.00. Er könne garantieren und habe auch\nschon unter Beweis gestellt, dass er allen laufenden Kosten und Verpflichtungen nach einem\nKonkurs nachkommen könne. Hingegen sei es ihm aufgrund des krassen Missverhältnisses der\nSchulden zum Monatsbudget verunmöglicht, die bestehenden Schulden in einer absehbaren Zeit\nbzw. wenn überhaupt je zu tilgen. Bei der Insolvenzerklärung habe er materielle Aktiven sowie\nCHF 1'500.00 Erspartes angegeben, die nirgends ersichtlich seien. Zudem habe sich sein\nVermögen von CHF 2'139.00 auf CHF 5'177.00 geändert. Sein Antrag sei nicht\nrechtsmissbräuchlich oder eigennützig. Er wolle einzig seine Arbeitsstelle nicht verlieren und\nseinen Verpflichtungen nachkommen können. Der Konkurs sei die einzige Chance, aus dieser\naussichtslosen Situation zu kommen.\n\nSeite 2\n5.\n5.1\nGemäss Art. 191 SchKG kann ein Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er\nsich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine\nAussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Überdies hat das\nGericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Urteil des\nBundesgerichts SA_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4).\n\n5.2\nWie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und an dieser Stelle zu wiederholen ist, ist\nes Ziel des Insolvenzverfahrens, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in\ngerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt,\nmuss deshalb nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes über ein gewisses Vermögen\nverfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann\ninsofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden\nkann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; Urteile des\nBundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 und 5A_125/2023 vom 1. März\n2023 E. 5). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem\nAnliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der\nGläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie erwähnt derjenige,\nder freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen zu verfügen. Das\nBundesgericht hat sodann weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen\nSchuldnern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch\nkein Institut kenne, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Strebt\nein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen\nKonkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung\nabschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern.\nWürde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG\nvorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären\nnicht mehr gewahrt (Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1\nund 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). In welchem Umfang ein Mindestmass an\nverwertbarem Vermögen zu einem minimalen Erlös für die Gläubiger vorliegen muss, hat das\nBundesgericht bisher offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom\n26. September 2019 E. 4.2). Immerhin hat es festgehalten, dass eine mögliche Dividende von ca.\n1 % nicht als ausreichend zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2018 vom 4. März\n2019 E. 2.4.2).\n\n"}