Vorinstanz angenommen – CHF 2'139.00 beträgt oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - noch zusätzliche Bargeldmittel von CHF 1'500.00 und ein unbestimmter Betrag für Sachgegenstände hinzukommt. So oder anders dient angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen Aktiven und Passiven die Konkurseröffnung einzig dem Interesse des Schuldners, während die Interessen der Gläubiger nicht gewahrt werden. Im Gegenteil gingen diese einer möglichen Lohnpfändung verlustig, ohne dass eine nennenswerte Konkursdividende in Aussicht steht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Konkurseröffnung zu Recht verweigert.