5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen nicht getilgte Verlustscheine im Betrag von CHF 293'125.55 vor. Dazu kommen offene Betreibungen von über CHF 200'000.00, wobei sich davon Betreibungen mit einem Betrag von über CHF 30'000.00 im Stadium der Pfändung befinden. Angesichts dieser Schuldenhöhe kann dahingestellt bleiben, ob nun das Vermögen des Beschwerdeführers - wie von der Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3867