AR GVP 35/2023 Nr. 3867 Privatkonkurs (Art. 191 SchKG). Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Die Insolvenzerklärung dient nicht der Schuldensanierung von Privatpersonen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 28.04.2023, ERZ 23 21