{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-23-21-ARGVP-2023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20230428-ERZ-23-21-20240901-ARGVP-2023-3867.pdf", "Checksum": "81ca182ba4c779e5439ac4cc16002231"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-23-21 ARGVP 2023 3867"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-21 ARGVP 2023 3867"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 35/2023 Nr. 3867 \nPrivatkonkurs (Art. 191 SchKG). Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss über ein gewisses Ver-\nmögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Die Insolvenzerklärung dient nicht der \nSchuldensanierung von Privatpersonen. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 28.04.2023, ERZ 23 21 \nAus den Erwägungen: \n5.1 Gemäss Art. 191 SchKG kann ein Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim \nGericht für zahlungsunfähig"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:58", "Checksum": "db570af585273ce160bda298cc0cecf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-21 ARGVP 2023 3867\nRegeste:\nAR GVP 35/2023 Nr. 3867 \nPrivatkonkurs (Art. 191 SchKG). Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss über ein gewisses Ver-\nmögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Die Insolvenzerklärung dient nicht der \nSchuldensanierung von Privatpersonen. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 28.04.2023, ERZ 23 21 \nAus den Erwägungen: \n5.1 Gemäss Art. 191 SchKG kann ein Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim \nGericht für zahlungsunfähig\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3867\n\nPrivatkonkurs (Art. 191 SchKG). Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Die Insolvenzerklärung dient nicht der\nSchuldensanierung von Privatpersonen.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 28.04.2023, ERZ 23 21\n\nAus den Erwägungen:\n5.1 Gemäss Art. 191 SchKG kann ein Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim\nGericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht\nals rechtsmissbräuchlich erweist (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4).\n\n5.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und an dieser Stelle zu wiederholen ist, ist es Ziel\ndes Insolvenzverfahrens, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle\nGläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis\ndes Bundesgerichtes über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden\nkann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; Urteile\ndes Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 und 5A_125/2023 vom 1. März 2023 E. 5).\nDiese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners,\neinen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie erwähnt derjenige, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein\ngewisses Vermögen zu verfügen. Das Bundesgericht hat sodann weiter festgehalten, dass daraus eine\nUngleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen resultiert,\ndas SchKG jedoch kein Institut kenne, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten.\nStrebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs\nan oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich\nrechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde der Richter jedem Schuldner den\nKonkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und\ndie Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom\n26. September 2019 E. 4.1 und 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). In welchem Umfang ein\nMindestmass an verwertbarem Vermögen zu einem minimalen Erlös für die Gläubiger vorliegen muss, hat das\nBundesgericht bisher offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.2).\nImmerhin hat es festgehalten, dass eine mögliche Dividende von ca. 1 % nicht als ausreichend zu betrachten\nist (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.4.2).\n\n5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen nicht getilgte Verlustscheine im Betrag von\nCHF 293'125.55 vor. Dazu kommen offene Betreibungen von über CHF 200'000.00, wobei sich davon Betreibungen mit einem Betrag von über CHF 30'000.00 im Stadium der Pfändung befinden. Angesichts dieser\nSchuldenhöhe kann dahingestellt bleiben, ob nun das Vermögen des Beschwerdeführers - wie von der\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3867\n\nVorinstanz angenommen – CHF 2'139.00 beträgt oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - noch\nzusätzliche Bargeldmittel von CHF 1'500.00 und ein unbestimmter Betrag für Sachgegenstände hinzukommt.\nSo oder anders dient angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen Aktiven und Passiven die Konkurseröffnung einzig dem Interesse des Schuldners, während die Interessen der Gläubiger nicht gewahrt werden. Im\nGegenteil gingen diese einer möglichen Lohnpfändung verlustig, ohne dass eine nennenswerte Konkursdividende in Aussicht steht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Konkurseröffnung zu Recht verweigert. Daran\nvermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner schwierigen persönlichen Situation nichts zu ändern. Zwar sind seine Ausführungen nachvollziehbar, doch ändert dies nichts daran, dass der\nGesetzgeber mit der Insolvenzerklärung keine Schuldensanierung für Private ermöglichen wollte, die über\nkeine finanziellen Mittel mehr verfügen. Immerhin gibt es Bestrebungen das Gesetz anzupassen.\n\nSeite 2/2\n"}