Dies hat die Vorinstanz nicht getan und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Im vorliegenden Verfahren mit eingeschränkter Kognition (vgl. vorne Erwägung 1.5) ist eine Heilung der Gehörsverletzung nicht möglich. Mithin ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Seite 2/2