Der Entscheid der Vorinstanz erging auf einseitiges Gesuch der Beschwerdegegnerin, ohne Anhörung des Beschwerdeführers. Ein solches Vorgehen lässt das Gesetz zu für die Bewilligung des Arrests (Art. 272 SchKG). Gleiches gilt für eine explizite Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines Lugano-Entscheides (Art. 41 LugÜ, Art. 271 Abs. 3 SchKG). Hingegen sieht weder die ZPO noch das SchKG ein einseitiges Verfahren für den Erlass eines Entscheides über die Vollstreckbarkeit eines "Nicht-Lugano"-Entscheides vor.