Ebenfalls nichts abgeleitet werden kann aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Arrestgesuch vom 9. Januar 2023 als Arrestgrund ausdrücklich nur auf Ziffer 4 von Art. 271 SchKG berufen hat. Es handelt sich dabei um den sogenannten Ausländerarrest (Wohnsitz des Schuldners im Ausland). Nicht geltend gemacht hat sie Ziffer 6 von Art. 271 SchKG (Besitz eines definitiven Rechtsöffnungstitels). Trotzdem durfte sich die Vorinstanz mit der letztgenannten Bestimmung befassen, weil es eine vom Richter von Amtes wegen zu entscheidende Rechtsfrage ist, welcher Arrestgrund verwirklicht ist (Art. 57 ZPO; derselbe, a.a.O., N. 17 zu Art. 271 SchKG; vgl. auch JOLANTA