2.2 Zwischen den beiden im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Parteien ist unbestritten, dass auf einen im Fürstentum Liechtenstein ergangenen Entscheid das Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) keine Anwendung findet. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt bei einem "Nicht-Lugano"-Entscheid eine summarische und lediglich vorfrageweise (inzidente) Prüfung der Vollstreckbarkeit (FELIX C. MEIER-DIETERLE, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 17l zu Art. 271 SchKG mit weiteren Hinweisen). Dagegen ist im Anwendungsbereich des LugÜ vorab ein expliziter Entscheid über die Vollstreckbarkeit erforderlich (derselbe, a.a.O., N. 17n zu Art. 271 SchKG).