Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23. Juni 2022 in einem expliziten und separaten Entscheid für vollstreckbar erklärt. In der Begründung dann hat die Vorinstanz dieses Vorgehen als falsch bezeichnet und den Arrestschuldner auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsstandpunkt der Vorinstanz übernommen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es sei unerheblich, ob die Vollstreckbarkeit in einem eigenen Entscheid oder aber inzident beurteilt werde.