{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-23-14-ARGVP-2023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20230515-ERZ-23-14-20240901-ARGVP-2023-3865.pdf", "Checksum": "b51670788989c60a950b659458fe4edd"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-23-14 ARGVP 2023 3865"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-14 ARGVP 2023 3865"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 35/2023 Nr. 3865 \nVollstreckbarkeit; Nicht-Lugano-Entscheid (Art. 271 SchKG; Art. 252 ff. ZPO). Für den Erlass eines Ent-\nscheides über die Vollstreckbarkeit eines \"Nicht-Lugano-Entscheides\" sehen weder die ZPO noch das SchKG \nein einseitiges Verfahren vor; dieses richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen der Art. 252 ff. ZPO.  \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 15.05.2023, ERZ 23 14 \nAus den Erwägungen: \n2.1 Die Vorinstanz hat den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:58", "Checksum": "a85b5c3161fad7f87d17cbffdec9df1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-14 ARGVP 2023 3865\nRegeste:\nAR GVP 35/2023 Nr. 3865 \nVollstreckbarkeit; Nicht-Lugano-Entscheid (Art. 271 SchKG; Art. 252 ff. ZPO). Für den Erlass eines Ent-\nscheides über die Vollstreckbarkeit eines \"Nicht-Lugano-Entscheides\" sehen weder die ZPO noch das SchKG \nein einseitiges Verfahren vor; dieses richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen der Art. 252 ff. ZPO.  \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 15.05.2023, ERZ 23 14 \nAus den Erwägungen: \n2.1 Die Vorinstanz hat den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3865\n\nVollstreckbarkeit; Nicht-Lugano-Entscheid (Art. 271 SchKG; Art. 252 ff. ZPO). Für den Erlass eines Entscheides über die Vollstreckbarkeit eines \"Nicht-Lugano-Entscheides\" sehen weder die ZPO noch das SchKG\nein einseitiges Verfahren vor; dieses richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen der Art. 252 ff. ZPO.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 15.05.2023, ERZ 23 14\n\nAus den Erwägungen:\n2.1 Die Vorinstanz hat den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23. Juni 2022 in einem expliziten und\nseparaten Entscheid für vollstreckbar erklärt. In der Begründung dann hat die Vorinstanz dieses Vorgehen als\nfalsch bezeichnet und den Arrestschuldner auf den Rechtsmittelweg verwiesen. Der Beschwerdeführer hat den\nRechtsstandpunkt der Vorinstanz übernommen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es sei unerheblich,\nob die Vollstreckbarkeit in einem eigenen Entscheid oder aber inzident beurteilt werde.\n\n2.2 Zwischen den beiden im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Parteien ist unbestritten, dass auf einen im\nFürstentum Liechtenstein ergangenen Entscheid das Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) keine\nAnwendung findet. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt bei einem \"Nicht-Lugano\"-Entscheid eine summarische und lediglich vorfrageweise (inzidente) Prüfung der Vollstreckbarkeit (FELIX C. MEIER-DIETERLE, in: Daniel\nHunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 17l zu Art. 271 SchKG mit weiteren Hinweisen).\nDagegen ist im Anwendungsbereich des LugÜ vorab ein expliziter Entscheid über die Vollstreckbarkeit erforderlich (derselbe, a.a.O., N. 17n zu Art. 271 SchKG). Aus dem Genügen einer inzidenten Prüfung bei einem\n\"Nicht-Lugano\"-Entscheid kann nichts abgeleitet werden zur Frage, ob in solchen Fällen ein expliziter Entscheid unzulässig sei.\n\nEbenfalls nichts abgeleitet werden kann aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Arrestgesuch vom 9. Januar 2023 als Arrestgrund ausdrücklich nur auf Ziffer 4 von Art. 271 SchKG berufen hat. Es\nhandelt sich dabei um den sogenannten Ausländerarrest (Wohnsitz des Schuldners im Ausland). Nicht geltend\ngemacht hat sie Ziffer 6 von Art. 271 SchKG (Besitz eines definitiven Rechtsöffnungstitels). Trotzdem durfte\nsich die Vorinstanz mit der letztgenannten Bestimmung befassen, weil es eine vom Richter von Amtes wegen\nzu entscheidende Rechtsfrage ist, welcher Arrestgrund verwirklicht ist (Art. 57 ZPO; derselbe, a.a.O., N. 17 zu\nArt. 271 SchKG; vgl. auch JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG,\n4. Aufl. 2017, N. 85 zu Art. 271 SchKG). Die Dispositionsmaxime wird dadurch nicht verletzt.\n\nNicht zu entscheiden ist vorliegend die Frage, ob ein expliziter Entscheid über die Vollstreckung nur ergehen\nkann, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde (verneint für \"Lugano\"-Entscheide: Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023; MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 17o zu Art. 271 SchKG; WALTER A. STOF-\nFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 109a zu\nArt. 271 SchKG). Denn die Beschwerde ist bereits aus einem anderen Grund gutzuheissen, wie nachfolgend\nzu zeigen sein wird.\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3865\n\nDer Entscheid der Vorinstanz erging auf einseitiges Gesuch der Beschwerdegegnerin, ohne Anhörung des\nBeschwerdeführers. Ein solches Vorgehen lässt das Gesetz zu für die Bewilligung des Arrests (Art. 272\nSchKG). Gleiches gilt für eine explizite Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines Lugano-Entscheides (Art.\n41 LugÜ, Art. 271 Abs. 3 SchKG). Hingegen sieht weder die ZPO noch das SchKG ein einseitiges Verfahren\nfür den Erlass eines Entscheides über die Vollstreckbarkeit eines \"Nicht-Lugano\"-Entscheides vor. Hätte die\nVor-instanz die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts in einem eigenständigen Verfahren beurteilen wollen, hätte sie dies nach den Bestimmungen der Art. 252 ff. ZPO tun müssen. Insbesondere hätte sie dem Beschwerdeführer nach Art. 253 ZPO Gelegenheit geben müssen, zum Gesuch der\nBeschwerdegegnerin Stellung nehmen zu können. Dies hat die Vorinstanz nicht getan und damit das rechtliche\nGehör des Beschwerdeführers verletzt. Im vorliegenden Verfahren mit eingeschränkter Kognition (vgl. vorne\nErwägung 1.5) ist eine Heilung der Gehörsverletzung nicht möglich. Mithin ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.\n\nSeite 2/2\n"}