O., N. 71 zu Art. 842 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Generell gilt, dass der Übergeber oder Empfänger eines Schuldbriefes dabei an die Bestellung eines Grund- und nicht eines Faustpfandes denkt (derselbe, ZGB II, a.a.O., N. 72 zu Art. 842 ZGB). Es liegen keine unklaren Verhältnisse vor, die zu einer Verweigerung der Rechtsöffnung führen müssten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.4). Seite 3/3