2.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Übertragung des Schuldbriefes sei nur zu Faustpfand erfolgt. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Pfandvertrag vom 24. März 2011 wird ein Inhaber-Schuldbrief "zur Sicherstellung eines Darlehens" errichtet und das Grundpfandrecht an die Einwohnergemeinde E. ausgehändigt. Die Übergabe des Schuldbriefes erfolgt also zur Sicherstellung des Darlehens. Dies schliesst nach BGE 132 III 166 E. 6.2.1 die Annahme der Errichtung eines Faustpfandes aus. Allein die Verwendung des Wortes "Sicherstellung" im Pfandvertrag deutet auf ein direktes Pfandrecht hin (STAEHELIN, ZGB II, a.a.O., N. 72 zu Art.