Nach dem bis Ende 2011 geltenden und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Recht begründete Art. 855 Abs. 1 aZGB eine Vermutung für das direkte Grundpfand im engeren Sinne und gegen eine Sicherungsübereignung (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Aufl. 2023, N. 33 und 36 zu Art. 842 ZGB). Art. 855 Abs. 1 aZGB stellte dispositives Recht dar, eine abweichende Vereinbarung der Parteien war zulässig (BGE 119 III 105 E. 2).