Nimmt ein Pfandgläubiger einen Eigentümerschuldbrief nur zu Faustpfand entgegen, erwirbt er nur ein Pfandrecht, nicht aber die Stellung des Gläubigers der im Titel verkörperten Forderung (BGE 115 II 149 E. 2 = Pra. 1989 [78] Nr. 271). Bei der Sicherungsübereignung erwirbt die Gläubigerin ebenfalls den Schuldbrief, behält aber die Grundforderung. Sowohl beim Faustpfand als auch bei der Sicherungsübereignung erfolgt keine Neuerung (Novation), d.h. die Schuldbriefforderung ersetzt die Grundforderung nicht.