Wegen seiner Wertpapiernatur kann ein Schuldbrief nicht nur der Begründung eines Grundpfandes dienen, sondern als bewegliche Sache für Sicherungszwecke verwendet werden. In Betracht kommen die mobiliarrechtliche Verpfändung, die den Nehmer zum Faustpfandgläubiger macht, und die Sicherungsübereignung, die den Fiduziar zum Eigentümer macht (BGE 134 III 71 E. 3, 119 II 326 E. 2a). Nimmt ein Pfandgläubiger einen Eigentümerschuldbrief nur zu Faustpfand entgegen, erwirbt er nur ein Pfandrecht, nicht aber die Stellung des Gläubigers der im Titel verkörperten Forderung (BGE 115 II 149 E. 2 = Pra.