2.3 Vorliegend hat das Grundbuchamt E. am 1. September 2011 den Inhaber-Schuldbrief Nr. 5630.3024/2011.133 mit einer Pfandsumme von Fr. 900'000.-- und dem Grundstück Nr. D2552 als Pfandgegenstand ausgestellt. Die Ausstellung des Schuldbriefes erfolgte vor dem Inkrafttreten der ZGB-Revision vom 11. Dezember 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) am 1. Januar 2012. Trotzdem hat der Schuldbrief weiterhin Gültigkeit (STEINAUER, a.a.O., N. 25 der Vorbemerkungen zu Art. 842- 865 ZGB). Ging unter dem alten Recht die Grundforderung gestützt auf Art. 855 Abs. 2 aZGB unter, lebt sie im neuen Recht nicht wieder auf (derselbe, a.a.O., N. 26 der Vorbemerkungen zu Art.