2.2 Ein Schuldbrief stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche die Anerkennung einer bestimmten Schuld und die Haftung eines Grundstückes als Pfand dafür ausweist. Der Schuldbrief kann daher als provisorischer Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht in der Höhe des verurkundeten Betrages qualifiziert werden (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 377; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 166 f. zu Art. 82 SchKG). Der Schuldbrief verkörpert im Wertpapier sowohl die Forderung als auch das sichernde Grundpfandrecht.