Mit Schreiben vom 11. September 2020 kündigte die Einwohnergemeinde E. den Inhaberschuldbrief auf den 31. Dezember 2020 und leitete nach mehreren Mahnungen am 5. Februar 2021 für Forderungen in der Höhe von CHF 144'136.65 die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Die Genossenschaft S. erhob gegen den am 9. Februar 2021 ausgestellten und am 22. Februar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 20210331 Rechtsvorschlag, worauf sich die Einwohnergemeinde E. mit einem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts wandte. Dieser hiess das Gesuch teilweise gut. Die Genossenschaft S. erhob in der Folge Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters.