AR GVP 35/2023 Nr. 3866 Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG); Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 842 ff. aZGB). Wegen seiner Wertpapiernatur kann ein Schuldbrief nicht nur der Begründung eines Grundpfandes dienen, sondern als bewegliche Sache für Sicherungszwecke verwendet werden. In Betracht kommen die mobiliarrechtliche Verpfändung, die den Nehmer zum Faustpfandgläubiger macht, und die Sicherungsübereignung, die den Fiduziar zum Eigentümer macht. In casu sprechen die Umstände dafür, dass die Berechtigte den Titel als direkte Grundpfandgläubigerin zu vollem Eigentum erhalten hat. Darlegung dieser Umstände.