{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-23-10-ARGVP-2023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20230418-ERZ-23-10-20240901-ARGVP-2023-3866.pdf", "Checksum": "1eb1bfccf3ae896f2c384d27d8b86c2e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-23-10 ARGVP 2023 3866"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-10 ARGVP 2023 3866"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 35/2023 Nr. 3866 \nRechtsöffnung (Art. 82 SchKG); Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 842 ff. aZGB). \nWegen seiner Wertpapiernatur kann ein Schuldbrief nicht nur der Begründung eines Grundpfandes dienen, \nsondern als bewegliche Sache für Sicherungszwecke verwendet werden. 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In casu sprechen die Umstä\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3866\n\nRechtsöffnung (Art. 82 SchKG); Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 842 ff. aZGB).\nWegen seiner Wertpapiernatur kann ein Schuldbrief nicht nur der Begründung eines Grundpfandes dienen,\nsondern als bewegliche Sache für Sicherungszwecke verwendet werden. In Betracht kommen die mobiliarrechtliche Verpfändung, die den Nehmer zum Faustpfandgläubiger macht, und die Sicherungsübereignung, die\nden Fiduziar zum Eigentümer macht. In casu sprechen die Umstände dafür, dass die Berechtigte den Titel als\ndirekte Grundpfandgläubigerin zu vollem Eigentum erhalten hat. Darlegung dieser Umstände.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 18.04.2023, ERZ 23 10\n\nSachverhalt:\nMit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 24. März 2011 räumte die Einwohnergemeinde E. der Genossenschaft S. ein selbständiges und dauerndes Baurecht auf dem Grundstück Nr. 38 in E. für den Bau einer Anlage\nein. Am gleichen Tag verpflichtete sich die Einwohnergemeinde E. zudem zur Gewährung von zwei Darlehen\nüber insgesamt Fr. 900'000.-- (Fr. 700'000.-- als verzinsliches und rückzahlbares, Fr. 200'000.-- als zinsloses\nDarlehen). Die Einwohnergemeinde E. erhielt als Sicherheit einen auf dem Baurechtsgrundstück lastenden In-\nhaber-Schuldbrief über Fr. 900'000.-- im ersten Rang.\n\nMit Schreiben vom 11. September 2020 kündigte die Einwohnergemeinde E. den Inhaberschuldbrief auf den\n31. Dezember 2020 und leitete nach mehreren Mahnungen am 5. Februar 2021 für Forderungen in der Höhe\nvon CHF 144'136.65 die Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Die Genossenschaft S. erhob gegen den\nam 9. Februar 2021 ausgestellten und am 22. Februar 2021 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 20210331\nRechtsvorschlag, worauf sich die Einwohnergemeinde E. mit einem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung\nan den Einzelrichter des Kantonsgerichts wandte. Dieser hiess das Gesuch teilweise gut. Die Genossenschaft S. erhob in der Folge Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters.\n\nAus den Erwägungen:\n2.1\n…\nIn der Betreibung auf Pfandverwertung ist sowohl ein Titel für die Forderung wie auch ein Titel für das Pfandrecht vorzulegen (BGE 138 III 132 E. 4.2).\n\n2.2 Ein Schuldbrief stellt eine öffentliche Urkunde dar, welche die Anerkennung einer bestimmten Schuld und\ndie Haftung eines Grundstückes als Pfand dafür ausweist. Der Schuldbrief kann daher als provisorischer\nRechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht in der Höhe des verurkundeten\nBetrages qualifiziert werden (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 377; DANIEL STAEHELIN, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 166 f. zu Art. 82 SchKG).\nDer Schuldbrief verkörpert im Wertpapier sowohl die Forderung als auch das sichernde Grundpfandrecht. Forderung und Pfandrecht bilden eine untrennbare Einheit (BGE 134 III 71 E. 3 S. 75; PAUL-HENRI STEINAUER, Berner Kommentar, 2015, N. 41 ff. zu Art. 842 ZGB).\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3866\n\n2.3 Vorliegend hat das Grundbuchamt E. am 1. September 2011 den Inhaber-Schuldbrief\nNr. 5630.3024/2011.133 mit einer Pfandsumme von Fr. 900'000.-- und dem Grundstück Nr. D2552 als Pfandgegenstand ausgestellt. Die Ausstellung des Schuldbriefes erfolgte vor dem Inkrafttreten der ZGB-Revision\nvom 11. Dezember 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) am 1. Januar 2012.\nTrotzdem hat der Schuldbrief weiterhin Gültigkeit (STEINAUER, a.a.O., N. 25 der Vorbemerkungen zu Art. 842-\n865 ZGB). Ging unter dem alten Recht die Grundforderung gestützt auf Art. 855 Abs. 2 aZGB unter, lebt sie im\nneuen Recht nicht wieder auf (derselbe, a.a.O., N. 26 der Vorbemerkungen zu Art. 842-865 ZGB). Die Vermutung von Art. 842 Abs. 2 ZGB gilt nur für unter neuem Recht errichtete Schuldbriefe (derselbe, a.a.O., N. 26\nder Vorbemerkungen zu Art. 842-865 ZGB; URS FASEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,\nSachenrecht, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 842 ZGB).\n\nWegen seiner Wertpapiernatur kann ein Schuldbrief nicht nur der Begründung eines Grundpfandes dienen,\nsondern als bewegliche Sache für Sicherungszwecke verwendet werden. In Betracht kommen die mobiliarrechtliche Verpfändung, die den Nehmer zum Faustpfandgläubiger macht, und die Sicherungsübereignung, die\nden Fiduziar zum Eigentümer macht (BGE 134 III 71 E. 3, 119 II 326 E. 2a). Nimmt ein Pfandgläubiger einen\nEigentümerschuldbrief nur zu Faustpfand entgegen, erwirbt er nur ein Pfandrecht, nicht aber die Stellung des\nGläubigers der im Titel verkörperten Forderung (BGE 115 II 149 E. 2 = Pra. 1989 [78] Nr. 271). Bei der Sicherungsübereignung erwirbt die Gläubigerin ebenfalls den Schuldbrief, behält aber die Grundforderung. Sowohl\nbeim Faustpfand als auch bei der Sicherungsübereignung erfolgt keine Neuerung (Novation), d.h. die Schuldbriefforderung ersetzt die Grundforderung nicht.\n\n"}