Seite 6 Der Einzelrichter des Obergerichts erkennt: 1. Die Beschwerde der A. AG in Nachlassstundung wird abgewiesen. 2. Die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts SV1 21 139 vom 14. November 2022 wird in den Ziffern 1, 2 und 3 aufgehoben. 3. Über die A. AG in Nachlassstundung wird mit Wirkung ab 24. Februar 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 700.-- zu bezahlen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.