Die mit dem vorliegenden Entscheid im Widerspruch stehenden Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Über die Kosten des vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts geführten Nachlassverfahrens hat die Vorinstanz zu entscheiden, weshalb Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen ist. 5. a) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 54 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (SR 281.35) auf Fr. 700.-- festgesetzt.