4. Über die Beschwerdeführerin ist in analoger Anwendung von Art. 296b SchKG der Konkurs zu eröffnen (vgl. auch die Überlegungen des Obergerichts Bern in dessen Urteil ZK 20 120 vom 9. April 2020, wiedergegeben im Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3). Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist auf das Datum des vorliegenden Entscheids zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2019 vom 18. März 2021 E. 3.2).