3. Nach Ablauf der Stundungsdauer besteht für die Beurteilung der Voraussetzungen für einen vorzeitigen Widerruf der Stundung kein Interesse mehr (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb auf den entsprechenden Antrag der Sachwalter nicht mehr einzutreten ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 45 vom 13. August 2015 E. 4d S. 13).