Verlängerungsgesuch gestellt, sondern im Gegenteil den Widerruf der Stundung beantragt (vorinstanzliches act. 168). Die Sachwalter haben nicht etwa aus Nachlässigkeit kein Verlängerungsgesuch gestellt, sondern sind vom Scheitern der Nachlassbemühungen ausgegangen (vorinstanzliches act. 168, insbesondere S. 16 ff.). Wird kein Antrag auf Verlängerung der Nachlassstundung gestellt oder wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, hat dies die gleichen Wirkungen wie der Widerruf der Nach-