SchKG analoge Regelung, weshalb es tatsächlich der Sachwalter ist, der durch den Verzicht auf das Stellen eines Verlängerungsgesuches mittelbar über das Schicksal der definitiven Nachlassstundung entscheidet. Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime im Nachlassverfahren vermag den Entscheid des Gesetzgebers nicht auszuhebeln (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 45 vom 13. August 2015 E. 4d S. 13, wonach dem Nachlassrichter eine Verlängerung verwehrt ist, wenn der Sachwalter von einem Verlängerungsgesuch absieht, selbst wenn der Schuldner einen solchen Antrag stellt). Die Sachwalter haben im vorliegenden Fall wenige Tage vor Ablauf der Stundungsfrist nicht etwa ein