293a Abs. 2 Satz 2 SchKG und Art. 295b Abs. 1 SchKG belegt, dass in Art. 295b Abs. 1 SchKG von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen ist. Zudem fehlt im Rahmen der definitiven Stundung eine dem Art. 294 Abs. 1 2. Satzteil SchKG analoge Regelung, weshalb es tatsächlich der Sachwalter ist, der durch den Verzicht auf das Stellen eines Verlängerungsgesuches mittelbar über das Schicksal der definitiven Nachlassstundung entscheidet.