Dass das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich darüber entschieden hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist unerheblich. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es bestehe eine Lücke im Gesetz. Dem ist nicht zu folgen. Hätte der Bundesgesetzgeber das Antragsrecht auch dem Schuldner zugestehen wollen, hätte dieser wichtige Entscheid Eingang ins Gesetz gefunden. Insbesondere der von der Beschwerdeführerin angestrengte Vergleich mit der Regelung in Art. 293a Abs. 2 Satz 2 SchKG zeigt, dass der Gesetzgeber durchaus zu differenzieren wusste: