Seite 4 Obergerichts Bern vom 29. Januar 2015, erwähnt im Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2015 vom 6. März 2015; Urteil des Gerichtshofes des Kantons Genf C/25/108/2020 vom 7. April 2022 E. 2.1 f.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 45 vom 13. August 2015 E. 4d S. 13). Insbesondere die Schuldnerin ist dazu nicht berechtigt. Der einhelligen Meinung in diesem Punkt in der Lehre und der kantonalen Praxis ist zu folgen. Dass das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich darüber entschieden hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist unerheblich.