2. Die Nachlassstundung wurde am 11. Mai 2022 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts letztmalig bis am 12. November 2022 verlängert. Bis zu diesem Tag ist beim Gericht kein Antrag auf Verlängerung der Frist eingegangen. Die Berechtigung zum Stellen eines solchen Antrages liegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes allein beim Sachwalter (Art. 295b Abs. 1 SchKG; DANIEL HUNKELER, a.a.O., N. 3 zu Art. 295b SchKG; BAUER/LUGIN- BÜHL, a.a.O., N. 4 zu Art. 295b SchKG; UMBACH-SPAHN/KESSELBACH/FINK, in: Kren Kost-