c) Zur Beschwerde legitimiert ist auch die Schuldnerin (BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 14 zu Art. 296b SchKG; UMBACH-SPAHN/KESSELBACH, a.a.O., N. 16 zu Art. 296b SchKG), hier also die A. AG in Nachlassstundung. Da auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wird auf die Beschwerde eingetreten.