b) Der begründete Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichtes ging den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2022 zu (vorinstanzliches act. Seite 3 184). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO begann am 9. Dezember 2022 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung des Fristenlaufes an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) - am Montag, 19. Dezember 2022. Mit der an diesem Tag der Post übergebenen Beschwerde wurde die Beschwerdefrist eingehalten.