B. Gegen den Entscheid vom 14. November 2022 liess die A. AG in Nachlassstundung am 19. Dezember 2022 Beschwerde erheben. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids einstweilen aufgehoben und der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz und den Sachwaltern Gelegenheit gegeben, zu mehreren vom Einzelrichter des Obergerichts aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Der Sachwalter hat sich am 12. Januar 2023 geäussert, die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Erwägungen