ebenso blieben die Sachwalter bis dannzumal im Amt. Ausserdem wurde in der Verfügung festgehalten, dass im Fall der Vollstreckbarkeit der Verfügung über die A. AG der Konkurs eröffnet werde, wobei mittels separater Verfügung die dafür erforderlichen weiteren Vorkehrungen (Zeitpunkt der Konkurseröffnung, Publikation usw.) anzuordnen seien.