2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. November 2022 (Verfahren SV1 21 139) aufzuheben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Anordnung der Weitergeltung der Nachlassstundung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MWST, zu Lasten der Staatskasse. Sachverhalt