1. Es seien Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. November 2022 (Verfahren SV1 21 139) aufzuheben und die Nachlassstundung der Beschwerdeführerin um vier Monate, d.h. bis 12. März 2023, eventualiter aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um vier Monate ab Datum des rechtskräftigen Entscheides des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, zu verlängern.