{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-22-64_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20230224-ERZ-22-64-20240517.pdf", "Checksum": "b57107f361ff925452e9bb7f39d7ee89"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-22-64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-22-64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter \n \n \nDas Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil 5A_169/2023 vom 12. Januar 2024 \nbestätigt.   \nUrteil vom 24. Februar 2023  \n \nVerfahren Nr. 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November 2022 (Verfahren SV1 21 139) aufzuheben und\ndie Nachlassstundung der Beschwerdeführerin um vier Monate, d.h. bis 12. März 2023,\neventualiter aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um vier Monate ab Datum\ndes rechtskräftigen Entscheides des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, zu verlängern.\n\n2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. November 2022 (Verfahren SV1 21 139) aufzuheben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Anordnung der Weitergeltung der Nachlassstundung bis zum Vorliegen\neines rechtskräftigen Entscheids.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MWST, zu Lasten der Staatskasse.\n\nSachverhalt\n\nA. Die D. AG wurde am 5. Januar 2011 im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Sie bezweckt insbesondere das Erwerben, Halten und Veräussern von\nBeteiligungen. Präsident des Verwaltungsrates ist Dr. F., weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist Dr. G. Sie verfügen über Kollektivunterschrift zu zweien.\n\nZur D-Gruppe gehören rund 20 Gesellschaften, darunter die A. AG mit Sitz in V. Deren\nZweck liegt hauptsächlich in der Erbringung von Entwicklungsarbeit und Dienstleistungen\nin der X-Industrie und im Y sowie den damit zusammenhängenden Kauf, Vermarktung und\nVerkauf von Produkten aller Art, namentlich von Produkten aus der X-Industrie.\nEinzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates sind wiederum die Dres. F.\nund G.\n\nRevisionsstelle der A. AG war ab 1. Oktober 2020 die E. AG in H. Diese erstattete im Mai\n2021 gestützt auf Art. 729c OR Anzeige wegen offensichtlicher Überschuldung. Mit\nVerfügung vom 12. Juli 2021 stellte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell\nAusserrhoden die Überschuldung der Gesellschaft fest, setzte den Entscheid über den\nKonkurs indessen aus und gewährte der A. AG für die Dauer von vier Monaten die\nprovisorische Nachlassstundung. Am 11. November 2021 bewilligte der Einzelrichter die\ndefinitive Nachlassstundung für die Dauer von 6 Monaten. Am 11. Mai 2022 verlängerte der\nEinzelrichter die Stundung bis 12. November 2022.\n\nMit Schreiben vom 8. November 2022 stellten die definitiven Sachwalter den Antrag auf\nWiderruf der Nachlassstundung und auf Eröffnung des Konkurses. Am 11. November 2022\nfand eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts statt. Die\n\nSeite 2\nOrgane der Beschwerdeführerin haben an Schranken die Verlängerung der Nachlassstundung verlangt. Am 14. November 2022 hat der Einzelrichter die Nachlassstundung widerrufen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die definitive Nachlassstundung bis zur Vollstreckbarkeit der Verfügung fortgesetzt werde; ebenso blieben die Sachwalter bis\ndannzumal im Amt. Ausserdem wurde in der Verfügung festgehalten, dass im Fall der Vollstreckbarkeit der Verfügung über die A. AG der Konkurs eröffnet werde, wobei mittels\nseparater Verfügung die dafür erforderlichen weiteren Vorkehrungen (Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung, Publikation usw.) anzuordnen seien.\n\nB. Gegen den Entscheid vom 14. November 2022 liess die A. AG in Nachlassstundung am\n19. Dezember 2022 Beschwerde erheben. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde\ndie Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids einstweilen aufgehoben und der\nBeschwerdeführerin, der Vorinstanz und den Sachwaltern Gelegenheit gegeben, zu\nmehreren vom Einzelrichter des Obergerichts aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.\nDie Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Der Sachwalter hat sich\nam 12. Januar 2023 geäussert, die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023. Weitere\nEingaben sind nicht erfolgt.\n\nErwägungen\n\n"}