5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt in etwa zur Hälfte. Entsprechend sind die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist bei zweimal CHF 150.00 zu belassen, während die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 500.00 festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.