4.3 Nachdem das Bundesgericht mit seinem erwähnten Entscheid die Frage der definitiven Rechtsöffnung für Mahnkosten anders beurteilt als dies der bisherigen Praxis des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprach, kann der Standpunkt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Sodann erscheint sie als mittelos. Demzufolge ist ihr in Gutheissung ihrer Beschwerde für die erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ebenso verhält es sich für das zweitinstanzliche Verfahren. Auch hier ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist zur