Bisher wurde diese Frage in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, wobei die Gerichte des Kantons Appenzell Ausserhorden in ständiger Praxis für die im Gesetz festgelegten Mahngebühren auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung die definitive Rechtsöffnung gewährten, sofern die Mahnung belegt war. Mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid, der zur Publikation in der amtlichen Sammlung der Leitentscheide bestimmt ist, ist diese Praxis hinfällig.