Nach dieser Bestimmung kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen des Gläubigers zur Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 85 OR). Dabei spielt es keine Rolle, ob für die vom Gläubiger gemachten Kosten ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, da für diese Kosten keine Rechtsöffnung erfolgt. Art. 85 OR ist dispositiver Natur, weshalb sich die Parteien auch über eine abweichende Anrechnung einer Teilzahlung einigen können.