Auch betreffend die Bussenverfügung rügt die Beschwerdeführerin eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts dahingehend, als es sich beim Betrag von CHF 25.00 nicht um eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2019 handle. Die kantonale Steuerverwaltung habe auch in diesem Zusammenhang alle Forderungen, inklusive Mahnspesen, unter der Rubrik Bussen- oder Strafverfügung in einem Kontoauszug zusammengefasst. Aus dieser Auflistung könne nicht geschlossen werden, dass die kantonale Steuerverwaltung bei der Bezahlung von CHF 800.00 zunächst die Mahngebühr von CHF 25.00 in Abzug gebracht habe und erst anschliessend die Busse von CHF 800.00 teilweise im Betrag